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Volleinspeisung: Clearingstelle empfiehlt Meldung bis 30. November 2024

Aufgrund der in der Anwendungspraxis bestehenden Rechtsunsicherheit bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für die Volleinspeisevergütung rät die Clearingstelle Anlagenbetreiberinnen und -betreibern dazu, spätestens am 30. November 2024 ihren Netzbetreibern schriftlich zu melden, dass sie im Jahr 2025 den gesamten in ihrer Solaranlage erzeugten Strom ins Netz einspeisen wollen, und hierfür die erhöhte Volleinspeisevergütung verlangen.



Derzeit ist noch nicht abschließend geklärt, ob Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ihren Netzbetreibern jährlich melden müssen, dass sie für das folgende Kalenderjahr die Volleinspeisevergütung nach § 100 Abs. 14 Satz 2 EEG 2021 bzw. § 48 Abs. 2a EEG 2023 in Anspruch nehmen möchten.

Um Streit zu vermeiden, rät die Clearingstelle daher Anlagenbetreiberinnen und -betreibern dazu, spätestens am 30. November 2024 ihren Netzbetreibern schriftlich und unter Nennung ihres Namens sowie der spezifischen Anlagedaten zu melden, dass sie im Jahr 2025 den gesamten in ihrer Solaranlage erzeugten Strom (mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage selbst oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird) ins Netz einspeisen wollen, und hierfür die erhöhte Volleinspeisevergütung nach § 100 Abs. 14 Satz 2 EEG 2021 bzw. § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 verlangen.

Letzte Aktualisierung: 26.11.2024