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Was passiert nach 20 Jahren nach Ablauf der Einspeisevergütung?

Die Einspeisevergütung wird ab dem Datum der Inbetriebnahme 20 Jahre lang gewährt, danach findet eine angepasste Vergütung statt. Die Betreiber der alten Ü20-PV-Anlagen müssen daher entscheiden, wie sie weiter verfahren wollen.

Einbußen sind (un)vermeidlich

Private Photovoltaikanlagen wurden in größerem Umfang in Deutschland ab dem Jahr 2001 in Betrieb genommen. Für diese Anlagen wurde damals eine Einspeisevergütung von 99 Pfennig pro Kilowattstunde gewährt, also rund 44 Cent. Nach dem Auslaufen der Förderung wird der finanzielle Ertrag von der weiteren Vergütungsform und eigenen Stromnutzung beeinflusst.

Der theoretisch maximale Ertrag wird erzielt, wenn der Strom zu 100 Prozent selbst verbraucht wird, was einer Einsparung vorn rund 40 Cent pro Kilowattstunde entspräche.

In der Praxis ist ein Eigenverbrauch von 100 Prozent aber nur mit einem aus wirtschaftlicher Sicht weit überdimensionierten Stromspeicher zu erreichen, ein realistisch ausgelegter Speicher erlaubt ungefähr 60 bis 70 Prozent Eigenverbrauch.

Rechtliche Grundlagen

Die gute Nachricht für Ü20-Anlagenbetreiber ist: der Anspruch auf eine Einspeisevergütung gegenüber dem regionalen Verteilnetzbetreiber bleibt weiterhin bis zum 31.12.2027 bestehen (§ 25 Absatz 2 Nr. I EEG). Dieser zahlt wie bereits bekannt die Einspeisevergütung.

Die schlechte Nachricht ist jedoch, dass die Vergütung deutlich geringer ausfallen wird als zuvor. Während die feste Einspeisevergütung für neue Solaranlagen mit Netzanschluss 2021 je nach installierter Leistung zwischen 8,56 Cent und 6,62 Cent pro kWh liegt, wird die verringerte Einspeisevergütung für Ü20-Anlagen nur rund die Hälfte dessen betragen.

Die Bemessungsgrundlage für die weitere, verringerte Einspeisevergütung bildet nach § 23b Absatz 1 EEG der anzulegende Wert. Dieser wird durch die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) berechnet und auf der gemeinschaftlichen Informationsplattform Netztransparenz.de in Form des Jahresmarktwerts Solar (MW Solar) veröffentlicht.

Tabelle: Tatsächliche Jahresmittelwerte des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungsenergie (MWSolar(a)) gemäß § 33 EEG 2012 (Quelle: netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte - Stand: 05/2023)

Jahresmarktwerte JW<sub>Solar(a)</sub>
2022 20,806 ct/kWh
2021 9,562 ct/kWh
2020 2,879 ct/kWh
2019 3,776 ct/kWh
2018 4,515 ct/kWh
2017 3,474 ct/kWh
2016 2,952 ct/kWh
2015 3,171 ct/kWh
2014 3,333 ct/kWh
2013 3,936 ct/kWh
2012 4,495 ct/kWh

Berechnung der verringerten Einspeisevergütung

Für Ü20-Anlagenbetreiber ergibt sich nach der rechtlichen Grundlage § 53 Absatz 2 Nr. II EEG folgende Berechnung für die verringerte Einspeisevergütung 2022:

Jahresmarktwert 2022 – Vermarktungskosten ÜNB (Abzugsbetrag) = verringerte Einspeisevergütung

20,806 ct/kWh – 0,184 ct/kWh = 20,622 ct/kWh

Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 5a EEV verpflichtet, den Abzugsbetrag bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres für das folgende Jahr zu ermitteln und zu veröffentlichen.

Alternativen: Volleinspeisung oder Eigennutzung?

Volleinspeisung

Durch die Verlängerung der verringerten Einspeisevergütung entsteht kein weiterer Aufwand für Anlagenbetreiber. Der produzierte Strom wird wie gewohnt durch den regionalen Verteilnetzbetreiber vergütet, die Erlöse reduzieren sich jedoch.

Letztere entsprechen dem schwankenden Marktwert Solar, dessen Jahresdurchschnittswerte in den vergangenen 3 Jahren zwischen 2,879 Cent/kWh und 20,806 Cent/kWh lagen. Im Jahr 2022 lag der Monatsmarktwert Solar zwischen 11,871 und 39,910 Cent/kWh.

Speiste eine Anlage beispielsweise 2.000 Kilowattstunden im Jahr 2022 ins Netz ein, so betrug die Marktwert-Vergütung im gesamten Jahr 412,44 Euro.

Je nach Größe der PV-Anlage und der jährlichen Betriebskosten für Anlagenchecks, Wartungen, Reparaturen oder Reinigungen kann dieses Modell kostendeckend sein, viel Gewinn ist jedoch nicht möglich. Der Vorteil der Volleinspeisung liegt vor allem im geringen Aufwand.

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von Susi P. aus Wörth am Rhein

Eigenverbrauch

Der Wert des produzierten Stroms wird jedoch nicht ausschließlich durch den Jahresmarktwert bestimmt. Im Hinblick auf den jährlichen Strombedarf und die Jahresendabrechnung können hier durch die Eigennutzung Kosten gesenkt werden. Bei einem Endkundenstrompreis von über 40 Cent pro kWh bekommt der eigens produzierte Strom auch ohne hohe Einspeisevergütung einen erheblichen Wert.

Damit der eigene Strom bei Bedarf genutzt werden kann, muss jedoch ein Zweirichtungszähler vorliegen oder nachträglich eingebaut werden. Danach lassen sich rund 30 Prozent des erzeugten Stroms für den täglichen Bedarf im Wohnhaus nutzen. Auf rund die Hälfte - also 50 Prozent - erhöhen können Hauseigentümer den Anteil, indem sie Elektrogeräte wie Geschirrspüler oder Waschmaschine während der sonnigen Stunden laufen lassen.

Je höher der Nutzungsgrad des eigenen Stroms, desto geringer die Jahresabrechnung beim Stromversorger. Durch ein privates Lastmanagement mit dem

  • PV-Stromladen eines Elektroautos, dem
  • Solarstrom-Betrieb einer Wärmepumpe oder

weiteren steuerbaren Lasten im privaten Haushalt kann so der Wert der Eigennutzung erhöht werden.

Das Gleiche gilt für Solar-Batteriespeicher. Stattet man seine Ü20-Anlage mit einem passenden Speicher aus, erhöht sich der Eigenverbrauch auf bis zu 70 Prozent!

Nutzen Hauseigentümer statt Netzstrom zehn Jahre lang den Solarstrom aus einem Speicher, können sie in diesem Zeitraum mit jeder Kilowattstunde Speicherkapazität rund 600 Euro sparen. 2021 existierten auf dem Markt bereits Speicher, die samt Leistungselektronik, Installation und Mehrwertsteuer rund 1.000 Euro pro Kilowattstunde kosten. Die Wirtschaftlichkeit der Speicher rückt damit näher, sodass sich auch für die kleinen Ü20-Anlagen die Speicherung bald auch finanziell lohnen wird.

Der produzierte Strom, der nicht genutzt werden kann, wird dem Netzbetreiber oder einem Direktvermarkter zur Verfügung gestellt. Direktvermarkter können Firmen sein, inzwischen steigen aber auch immer mehr Stadtwerke in den Markt ein.

Letzte Aktualisierung: 24.04.2023