Wo soll die Photovoltaikanlage installiert werden?
Im Allgemeinen sind keine Baugenehmigungen für Photovoltaikanlagen notwendig. Allerdings gilt das nur für Photovoltaikanlagen, die auf Dächern oder Fassaden montiert werden. Für Freiflächenanlagen oder unter Denkmalschutz stehende Gebäude gelten andere Vorschriften.
Baugenehmigung oder nicht – das ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Baugenehmigungen werden von Bundesland zu Bundesland anders gehandhabt.
Grundsätzlich sind die Vorschriften in der jeweiligen Landesbauordnung bindend. Die meisten Bundesländer haben hier in den letzten Jahren durch entsprechende Änderungen und Zusatzartikel die Genehmigungsfreiheit für Photovoltaikanlagen festgeschrieben. Es gibt jedoch einige Einschränkungen.
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SUCHENBundesland | Gesetz | §§ | Genehmigungspflicht |
Baden-Württemberg | Landesbauordnung, LBO | § 50 Abs. 1/Anhang 3c | für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge |
Bayern | Bayrische Landesbauordnung, BayBo | § 57 Art. 1 | für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge |
Berlin | Bauordnung für Berlin, BauOBln | § 62 Abs. 1 | s.o. |
Brandenburg | Landesbauordnung, BbgBO | § 55 Abs. 3 | Flachdachanlagen über 10 qm oder Bauhöhe über 0,6 m, Freiflächenanlagen, |
Bremen | Landesbauordnung, BremLBO | § 65 Abs. 2 | Anlagen in der Nähe von Kulturdenkmälern, Freianlagen |
Hamburg | Hamburgische Bauordnung, HBauO | § 60 Abs. 1 u. 2 | für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge |
Hessen | Hessische Bauordnung, HBO | § 54 Abs. 1 | Freianlagen über 10 qm |
Mecklenburg-Vorpommern | Landesbauordnung, LBauO M-V | § 61 Abs. 2 | für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge |
Niedersachsen | Niedersächsische Bauordnung, NbauO | § 69 Abs. 2 | Freianlagen |
Nordrhein-Westfalen | Bauordnung, BauO NRW | § 65 Abs. 1 | Anlagen auf Gebäuden bei Nutzungsänderung des Gebäudes, Freianlagen |
Rheinland-Pfalz | Landesbauordnung, LBauO | § 62 Abs. 1 | Freianlagen, Anlagen auf oder in der Nähe von Denkmälern |
Saarland | Bauordnung für das Saarland, LBO | § 61 Abs. 1 | für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 10 m Länge |
Sachsen | Sächsische Bauordnung, SächsBO | § 61 Abs. 1 | für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge |
Sachsen-Anhalt | Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, BauO LSA | § 60 Abs. 2 | für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge |
Schleswig-Holstein | Landesbauordnung, LBO | § 63 Abs. 1 | für gebäudeunabhängige Anlagen über 2,75 m Höhe und 9 m Länge; Anlagen an/auf und in der Nähe von Denkmälern |
Thüringen | Thüringer Bauordnung, ThürBO | § 63 Abs. 2 | für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge |
Letzte Aktualisierung: 22.02.2023