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EEG-Umlage: Ausnahmen für energieintensive Betriebe

Über die EEG-Umlage werden die Kosten für den Ausbau der regenerativen Energien auf den Endverbraucher umgelegt. Diese Umlage ist in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen. Dieser Anstieg war teilweise darauf zurückzuführen, dass Großverbraucher von der EEG-Umlage weitgehend befreit sind.

Im Ergebnis führte dies dazu, dass die energieintensive Industrie zwar 18 Prozent des Stroms verbraucht, aber an der Finanzierung der Energiewende über die EEG-Umlage nur zu 0,3 Prozent beteiligt war. Der Fehlbetrag wurde hauptsächlich von privaten Verbrauchern und mittelständischen Betrieben aufgebracht.

Im Zuge weiterer EEG-Novellen wurden die Privilegien und Ausnahmen für Großverbraucher erneut ausgeweitet. Als Begründung wurde wieder angeführt, dass die energieintensiven Unternehmen im internationalen Wettbewerb nicht mit den zusätzlichen Kosten durch den Ausbau erneuerbarer Energien belastet werden dürften.

Kritiker merkten unter anderem an, dass Großverbraucher ihren Strom direkt an der Leipziger Strombörse kaufen und die Preise dort insbesondere durch den Strom aus Photovoltaik-Anlagen gedrückt werden. Im Jahr 2009 senkte dies die Kosten um rund 0,6 Cent pro Kilowattstunde.

Um die Stromkunden von den stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten, wurde die EEG-Umlage 2021 durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt auf 3,72 ct/kWh gedeckelt. Zur weiteren Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern senkte die Bundesregierung die Umlage nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) ab dem 1. Juli 2022 von 3,723 ct/kWh auf 0 ct/kWh ab.

Wer profitiert von den Ermäßigungen?

Bislang mussten Unternehmen für das Jahr vor der Antragsstellung einen Verbrauch von 10 Gigawattstunden nachweisen. Der Kreis der Berechtigten wurde durch die EEG-Novelle 2012 deutlich ausgeweitet.

Danach genügte ein Gesamtverbrauch von einer Gigawattstunde, der darüber hinaus nicht mehr für das vergangene Jahr nachgewiesen werden muss, sondern nur noch für das Jahr der Antragstellung.

Darüber hinaus wurden diejenigen Unternehmen begünstigt, deren Stromkosten mindestens 14 Prozent der Bruttowertschöpfung betragen. Auch hier fand eine Erweiterung des Kreises der Berechtigten statt, bislang galt eine Untergrenze von 15 Prozent.

Wir sind mehr als zufrieden mit der Firma und dem gesamten Ablauf. Die Mitarbeiter kümmern sich um alles rund ums Projekt… wir können die Firma zu 100% weiterempfehlen…ein besonderer Dank geht an die PV-Installateure!
von David H. aus Nauen

Wie hoch ist die Ermäßigung?

Grundsätzlich gilt:

  • Für die erste Gigawattstunde ist die volle EEG-Umlage zu bezahlen.
  • Für den Stromanteil zwischen 1 und 10 Gigawattstunden sind 10 Prozent der üblichen Umlage zu entrichten.
  • Für den Stromanteil zwischen 10 und 100 Gigawattstunden ist ein Prozent der EEG-Umlage zu entrichten.
  • Für den Stromanteil oberhalb von 100 Gigawattstunden wird die EEG-Umlage zusätzlich auf maximal 0,05 Cent pro Kilowattstunde begrenzt.

Eine Ausnahme gilt für die besonders energieintensiven Unternehmen: Beträgt der jährliche Stromverbrauch mindestens 100 Gigawattstunden und liegt der Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung über 20 Prozent, gilt für den gesamten Stromverbrauch eine Obergrenze von 0,05 Cent pro Kilowattstunde.

Die generelle Begrenzung auf 0,05 Cent im Bereich oberhalb von 100 Gigawattstunden ist insofern interessant, als dass sie erst ab einer EEG-Umlage von 5 Cent wirksam würde. Bei einer EEG-Umlage von damals 3,592 Cent fielen ohnehin nur 0,036 Cent an. Ganz sicher war man sich offenbar nicht, dass die Umlage in der damaligen Größenordnung gehalten werden konnte.

Das wiederum lag zum erheblichen Teil auch daran, dass die Zahl der privilegierten Unternehmen infolge der EEG-Novelle 2012 deutlich anwuchs. Offenbar genügte es nicht, die mit den Ausnahmen verbundenen Kostensteigerungen zu 99 Prozent auf die Allgemeinheit abzuwälzen, es mussten 100 sein.

Letzte Aktualisierung: 02.03.2023