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Baugenehmigung

Im Allgemeinen sind keine Baugenehmigungen für Photovoltaikanlagen notwendig. Allerdings gilt das nur für Photovoltaikanlagen, die auf Dächern oder Fassaden montiert werden. Für Freiflächenanlagen oder unter Denkmalschutz stehende Gebäude gelten andere Vorschriften.

Baurecht ist Ländersache

Baugenehmigung oder nicht – das ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Baugenehmigungen werden von Bundesland zu Bundesland anders gehandhabt.

Grundsätzlich sind die Vorschriften in der jeweiligen Landesbauordnung bindend. Die meisten Bundesländer haben hier in den letzten Jahren durch entsprechende Änderungen und Zusatzartikel die Genehmigungsfreiheit für Photovoltaikanlagen festgeschrieben. Es gibt jedoch einige Einschränkungen.

Tolle Auslegung der Anlage für Eigenstrom. Faires Preis Leistungsverhältnis.
Immer wieder gerne ☀️
von Florian S. aus Neukirch

Überblick zur Genehmigungspflicht von Photovoltaikanlagen auf Länderebene

BundeslandGesetz§§Genehmigungspflicht
Baden-WürttembergLandesbauordnung, LBO§ 50 Abs. 1/Anhang 3cfür gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge

Bayern

Bayrische Landesbauordnung, BayBo§ 57 Art. 1für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge
BerlinBauordnung für Berlin, BauOBln§ 62 Abs. 1s.o.
Brandenburg
Landesbauordnung, BbgBO
§ 55 Abs. 3Flachdachanlagen über 10 qm oder Bauhöhe über 0,6 m, Freiflächenanlagen,
BremenLandesbauordnung, BremLBO§ 65 Abs. 2Anlagen in der Nähe von Kulturdenkmälern, Freianlagen
HamburgHamburgische Bauordnung, HBauO§ 60 Abs. 1 u. 2für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge
HessenHessische Bauordnung, HBO§ 54 Abs. 1Freianlagen über 10 qm
Mecklenburg-VorpommernLandesbauordnung, LBauO M-V§ 61 Abs. 2für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge
NiedersachsenNiedersächsische Bauordnung, NbauO§ 69 Abs. 2Freianlagen
Nordrhein-WestfalenBauordnung, BauO NRW§ 65 Abs. 1Anlagen auf Gebäuden bei Nutzungsänderung des Gebäudes, Freianlagen
Rheinland-PfalzLandesbauordnung, LBauO§ 62 Abs. 1Freianlagen, Anlagen auf oder in der Nähe von Denkmälern
SaarlandBauordnung für das Saarland, LBO§ 61 Abs. 1für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 10 m Länge
SachsenSächsische Bauordnung, SächsBO§ 61 Abs. 1für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge
Sachsen-AnhaltBauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, BauO LSA§ 60 Abs. 2für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge
Schleswig-HolsteinLandesbauordnung, LBO§ 63 Abs. 1für gebäudeunabhängige Anlagen über 2,75 m Höhe und 9 m Länge; Anlagen an/auf und in der Nähe von Denkmälern
ThüringenThüringer Bauordnung, ThürBO§ 63 Abs. 2für gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge

Letzte Aktualisierung: 22.02.2023